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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mercer Torgau GmbH & Co. KG (im Folgenden „Mercer Torgau“) gelten für Vertragsbeziehungen gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich öffentlich-rechtlicher Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
- Alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Mercer Torgau erfolgen in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Einkauf gelten ergänzend die Allgemeinen Einkaufsbedingungen für den Holzeinkauf sowie die Besonderen Einkaufsbedingungen Holzeinkauf der Mercer Torgau.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn Mercer Torgau stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Wird durch Mercer Torgau weiterhin eine Lieferung trotz Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ausgeführt, ist damit kein Anerkenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Käufers verbunden.
II. Angebot
- Alle Angebote der Mercer Torgau, auch in Preislisten, Verkaufsunterlagen und gegebenenfalls im Internet, sind, wenn nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Bestellungen sind bindende Angebote des Käufers. Die Bindung erlischt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei Mercer Torgau, sofern diese bis dahin den Auftrag gemäß den nachstehenden Bestimmungen nicht angenommen hat.
- Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch Mercer Torgau entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. In diesem Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die Abweichungen enthalten, gilt das der Mercer Torgau.
- Werden Mercer Torgau nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist Mercer Torgau berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Käufer Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts werden die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt.
III. Lieferung und Gefahrübergang
- Erfüllungsort ist der Sitz von Mercer Torgau.
- Bei Lieferung geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Dies gilt auch für den Fall, dass Mercer Torgau die Kosten für den Transport übernommen hat. Bei einer Beförderung mit eigenen Fahrzeugen übernimmt Mercer Torgau, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, keine Haftung für Transportschäden. Hinsichtlich des Transportes hat Mercer Torgau, bei einer Beförderung mit eigenen Fahrzeugen, einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die Mercer Torgau zur ordnungsgemäßen Transportdurchführung für erforderlich halten durfte.
- Ist Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart, bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen. Voraussetzung ist eine mit einem schweren Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch dafür befähigtes Personal des Käufers zu erfolgen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für auftretende Schäden. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet.
- Teillieferungen sind, soweit sie für den Käufer zumutbar sind, zulässig.
- Lieferfristen laufen erst nach Vereinbarung aller Ausführungsdetails und wenn Mercer Torgau die verbindliche Lieferfrist in Schriftform ausdrücklich zugesagt hat.
- Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die Mercer Torgau nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörung, Streik, auch eigener Leute, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von nicht unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Mercer Torgau und/ oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Mercer Torgau dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von Mercer Torgau die Erklärung verlangen, ob sie zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist
liefern will. Erklärt sich Mercer Torgau nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. - Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch Mercer Torgau ist der Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst dann berechtigt, wenn er Mercer Torgau eine angemessene Frist, mindestens von acht Tagen, als Nachfrist gesetzt hat.
- Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen der Mercer Torgau innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
- Mercer Torgau haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden ihrer Vorlieferanten hat Mercer Torgau nicht einzutreten, da diese nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. Mercer Torgau ist jedoch verpflichtet auf Verlangen eventuelle, ihr gegen ihre Vorlieferanten zustehende, Ansprüche an den Käufer abzutreten.
- Für Lieferungen innerhalb der EU hat der Käufer seine USt-Id-Nr. mitzuteilen. Fällt auf eine Lieferung keine Umsatzsteuer an, hat der Käufer hierauf rechtzeitig hinzuweisen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
- Bei Annahmeverzug des Käufers ist Mercer Torgau nach einer angemessenen Nachfristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, berechtigt neben dem Kaufpreis Schadenersatz in Höhe von 25 % der Kaufpreissumme des Bestellscheins zu fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger, wenn Mercer Torgau einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
IV. Preise und Zahlung
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und gelten „ab Werk“. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn Mercer Torgau dies schriftlich zusagt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach
Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Liegt die Preisänderung 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. - Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages der Ware erteilt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.
- Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
- Mercer Torgau ist berechtigt, Abschlagszahlungen oder Vorkasse zu fordern, wenn der Käufer erstmals bestellt, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll, der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet, oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln.
- Mercer Torgau ist berechtigt, vom Käufer vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihn selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszins (§ 247 BGB), zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens, sowie der Erhebung der Pauschale gem. § 288 Abs. 5 bleibt vorbehalten.
- Die Zahlungstermine sind auch im Falle einer Mängelrüge einzuhalten.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist Mercer Torgau nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Mercer Torgau kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen, insoweit wird Mercer Torgau bereits jetzt ein Pfandrecht eingeräumt.
- Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungsrückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass Mercer Torgau den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
- Eine Aufrechnung ist nur mit von Mercer Torgau anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten sowie synallagmatisch mit der Hauptforderung verknüpften Forderungen möglich.
V. Eigenschaften des Holzes
- Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
- Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
- Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von Mercer Torgau schriftlich zugesichert werden. Auch Beschaffenheitsvereinbarungen unterliegen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
VI. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
- Für Mängel im Sinne des §434 BGB haftet Mercer Torgau nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit, falls nötig durch Stichproben, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich durch schriftliche Anzeige an Mercer Torgau zu rügen. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung, zu rügen.
- Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest und zeigt diese gegenüber Mercer Torgau an, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.
- Sollte trotz aller aufgewandten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so ist Mercer Torgau, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, berechtigt unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
- Mängelansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
- Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung der Mercer Torgau für Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für die Haftung von angestellten Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen der Mercer Torgau.
- Haftungsansprüche sind in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn Mercer Torgau wegen der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers haftet.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Mercer Torgau behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bezieht, behält sich Mercer Torgau das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Mercer Torgau, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Mercer Torgau. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht Mercer Torgau gehörender Ware erwirbt Mercer Torgau Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht Mercer Torgau gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Mercer Torgau Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an Mercer Torgau Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Mercer Torgau stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden
Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. - Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht Mercer Torgau gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Mercer Torgau nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Mercer Torgau, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Mercer Torgau, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Mercer Torgau an dem Miteigentum entspricht.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist Mercer Torgau insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Mercer Torgau aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; Mercer Torgau nimmt die Abtretung an.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 3 und 5 auf Mercer Torgau tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
- Mercer Torgau ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absätzen 3 und 5 abgetretenen Forderungen. Mercer Torgau wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Mercer Torgau hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Mercer Torgau ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Mercer Torgau unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
X. Datenschutz
XI. Geltung weiterer Bedingungen
Ergänzend zu diesen AGB gelten für den allgemeinen Einkauf die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Mercer Torgau, für den Holzeinkauf gelten die Besonderen Einkaufsbedingungen für Holzeinkauf der Mercer Torgau. Die Besonderen Einkaufsbedingungen für Holzeinkauf gehen in Fällen von Widersprüchen und/ oder Unklarheiten den Allgemeinen Einkaufsbedingungen als speziellere Regelung vor. Dies gilt entsprechend für das Verhältnis zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Mercer Torgau. Soweit anwendbar und in den spezielleren Regelungen keine Bestimmungen enthalten sind, so gelten auch die allgemeinen Bestimmungen jeweils entsprechend.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden.