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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil des mit der HIT Holzindustrie Torgau GmbH & Co. KG (im Folgenden „HIT Holz“) geschlossenen Vertrages und bilden die Basis für sämtliche Bestellungen, Aufträge sowie Abrufe. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsinhalt. Sie gelten vielmehr nur, wenn wir uns schriftlich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben. Dieses Zustimmungserfordernis bleibt auch dann bestehen, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftragnehmer, ohne dass in jedem Einzelfall wieder gesondert darauf hingewiesen werden muss.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen sowie nachträgliche Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie gegenseitig schriftlich bestätigt werden.
  4.  

II. Vertragsschluss/ Angebote / Bestellungen

  1. Von uns angeforderte Angebote sind grundsätzlich verbindlich und kostenfrei abzugeben. Die Ausarbeitung von Angeboten sowie eine eventuelle Begehung werden nicht vergütet, es sein denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und schriftlich bestätigt.
  2. Bestellungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellung ist ausschlaggebend. Auch mündliche Vereinbarungen sowie Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen ebenso grundsätzlich einer schriftlichen Bestätigung. Bestellungen, Lieferabrufe durch HIT Holz können ebenso elektronisch übermittelt werden.
  3. Grundsätzlich bestätigt uns der Lieferant Aufträge durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Auf dieser müssen sämtliche Daten der Bestellung, wie Preise, Liefertermine etc., hervorgehen. Sofern der Auftragnehmer unsere Bestellung nicht annehmen will oder kann, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Bestellungen und daraus resultierende Abrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen fünf Werktagen ablehnt. Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen zu stornieren, sofern der Auftragnehmer die Bestellung oder den daraus resultierenden Abruf nicht innerhalb von fünf Werktagen angenommen hat.

III. Zahlungsbedingungen/Rechnungen/ Preise

  1. Die in der Bestellung festgelegten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen und Preiserhöhungen aller Art aus. Alle Preise sind frei Empfangsort und beinhalten alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen (z. B. Transport, Verpackung, Versicherung, Prüfkosten). Sämtliches Verpackungsmaterial ist auf unser Verlangen mitzunehmen und auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.
  2. Nach Durchführung der Lieferung oder Leistung sind die Rechnungen unter Angabe der Bestellnummer und sämtlicher in der Bestellung geforderten Angaben an HIT Holz einzureichen, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. In allen Rechnungen muss die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden.
  3. Zahlungsfristen beginnen frühestens nach vollständiger Lieferung oder vollständiger Leistung und zugehörigem Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung zu laufen.
  4. Sollten Unterlagen, insbesondere die Rechnungsunterlagen, nicht vollständig oder unrichtig sein, so ist der Anspruch des Lieferanten oder Leistungserbringers nicht fällig. Gegebenenfalls daraus resultierende Nachteile gehen zu Lasten des Lieferanten.
  5. Unsererseits geleistete Zahlungen bedeuten noch keine Anerkennung von Konditionen, Preisen, Leistungen oder Eigenschaften des Liefergegenstandes und stellen insbesondere keinen Verzicht auf die Haftung des Auftragnehmers wegen etwaiger Mängel dar. Bei einer fehlerhaften Lieferung sind wir vielmehr berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  6. Wenn nichts anderes vereinbart, werden Zahlungen innerhalb von 60 Tagen netto fällig. Im Falle einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen sind wir zu einem Abzug von 3% Skonto berechtigt. Der Auftrag zur Überweisung an unsere Bank genügt für die Rechtzeitigkeit der geschuldeten Zahlung. Im Weiteren ist der Skontoabzug auch zulässig, falls wir aufrechnen oder Zahlungen in Konsequenz von Mängeln zurückhalten.
  7. Sollte es zu einer Reklamation bestellter Lieferungen oder Leistungen kommen, so sind wir im weiteren Verlauf berechtigt, bereits geleistete Zahlungen in Abzug zu bringen, ohne vorher eine entsprechende Gutschrift des Lieferanten anfordern zu müssen.
  8.  

IV. Lieferung / Gefahrübergang

  1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Sobald der Auftragnehmer erkennen kann, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommen oder diese nicht rechtzeitig erfüllen kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe von Gründen sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Im weiteren Verlauf ist unsere Entscheidung unbedingt einzuholen.
  2. Lieferungen oder Erfüllungen gelten dann als rechtzeitig, wenn der Eingang nachweislich an unserer angegebenen Empfangsstelle erfolgt ist. Leistungserbringungen gelten dann als rechtzeitig, wenn diese nachweislich am vereinbarten Erfüllungsort erbracht wurden. Bei Aufstellung oder Montage kommt es hierbei auf unsere Abnahme an.
  3. Wird unsererseits eine verspätete Lieferung oder Leistung angenommen, so beinhaltet es nicht automatisch einen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche.
  4. Im Falle eines vom Lieferanten verschuldeten Lieferverzugs sind wir berechtigt – neben weitergehenden gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen – für jede angefangene Woche des Verzugs einen pauschalen Ersatz des Verzugsschadens von 0,5 % des Auftragswertes, höchstens allerdings 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. HIT Holz bleibt es vorbehalten auch einen höheren Schadensersatz geltend zu machen, wobei der pauschale Ersatz auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet wird.
  5. Teillieferungen können nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung unsererseits erfolgen.
  6. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit erfolgter Abnahme auf uns über. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang an unserer im Vertrag bezeichneten Empfangsstelle über.
  7. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die Lieferung ordnungs- und sachgemäß verpackt sowie versendet wird und eine ausreichende Versicherung vorliegt. Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an den angegebenen Lieferort. Die anfallenden Kosten für Transport, Verpackung sowie Versicherung trägt der Lieferant. Mehrkosten wegen nicht ordnungsund sachgemäßer Versendung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sämtliche Verpackungsmaterialien sind in einem erforderlichen Umfang zu verwenden und es sollen im Rahmen der Nachhaltigkeit möglichst nur umweltverträgliche sowie recycelbare Verpackungsmaterialien zum Einsatz kommen.
  8. Lieferungen werden wir innerhalb angemessener Frist auf mögliche Mengen- oder Qualitätsabweichungen prüfen. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich hierbei nur auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter objektiver, äußerlicher Begutachtung offensichtlich erkennbar sind. Der Auftragnehmer wird über gegebenenfalls vorhandene Mängel innerhalb angemessener Frist in Kenntnis gesetzt.
  9. Eine von uns erhobene Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs erhoben wird. Sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung, Nutzung, Inbetriebnahme oder Gebrauch bemerkt werden, so gilt diese Frist mit Beginn der Feststellung.

V. Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er sichert weiterhin zu, dass die Lieferung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik sowie den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umweltschutz-, Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen bzw. nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert.
  2. Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu, es sei denn, es besteht eine abweichende einzelvertragliche Vereinbarung. Das Recht auf Schadenersatz neben der Nacherfüllung bleibt vorbehalten. Der Lieferant ist im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder einer entsprechenden Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Ebenso umfasst der Schadenersatzanspruch, soweit gesetzlich zulässig, auch die Erstattung von Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden, die wir infolge einer mangelhaften Leistung erleiden mussten.
  3. Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechend erfolgter Anzeige gegenüber dem Lieferanten, eine Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, sofern einzelvertraglich keine längeren Gewährleistungsfristen vereinbart wurden. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für die Lieferung, welche im Rahmen der Nacherfüllung verbessert oder neu geliefert wurde.
  4. Eine schriftliche Mängelanzeige unsererseits führt zu einer Hemmung im Ablauf der Gewährleistungsfrist. In Folge dessen läuft die Gewährleistungsfrist, nach erfolgreich beendeter Nacherfüllung oder endgültiger Ablehnung der Gewährleistung seitens des Lieferanten, nach zwei Monaten weiter. Sollte es zu einer Ersatzlieferung kommen, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab Erhalt der Ersatzware neu zu laufen.

VI. Produkthaftung

Sollten wir auf Grund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich aller Kosten, freizustellen.

VII. Schutzrechte / Versicherungen

  1. Der Auftragnehmer garantiert, dass die gelieferten Gegenstände frei von Rechten Dritter sind. Sollten wir von einem Dritten wegen Verletzung dieser Rechte in Anspruch genommen werden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Weiterhin kommt der Auftragnehmer für sämtliche, daraus resultierender, Kosten und Schäden auf.
  2. Sollten unsererseits Werkzeuge, Zeichnungen, Muster und dergleichen überlassen werden, so bleibt dies unser Eigentum. Ohne unsere schriftliche Genehmigung dürfen diese Materialien weder an Dritte weitergegeben, noch für andere Zwecke als die im Vertrag vereinbarten genutzt werden.
  3. Für Schäden, die von dem Auftragnehmer selbst, seinem Personal oder sonstigen Beauftragten verursacht werden, hat dieser auf eigene Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auf Verlangen jederzeit bekannt gegeben und vorgelegt werden kann.

VIII. Geheimhaltung

  1. Sollte der Lieferant im Zuge der Bearbeitung oder Ausführung der Bestellung betriebsinterne Informationen erlangen oder Einblicke in sensible betriebliche Abläufe bekommen, so verpflichtet er sich zur absoluten Geheimhaltung.
  2. Erlangte Kenntnisse und Informationen dürfen ausschließlich im Rahmen der konkreten Bestellung verwendet werden und auch nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die zur Bearbeitung der Bestellung eingebunden werden. Sämtliche Mitarbeiter sind gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet. Solange mit uns nicht schriftlich vereinbart, dürfen diese Informationen keinem Dritten zugänglich gemacht oder sogar ausgehändigt werden.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen alle ausgehändigten vertraulichen Unterlagen herauszugeben. Insbesondere nach Beendigung der Zusammenarbeit sichert der Lieferant zu, sämtliche vertraulichen Unterlagen zurückgegeben und keine zurückbehalten zu haben.

IX. Schriftform

Soweit nichts anderes vereinbart gilt für die Wirksamkeit sämtlicher Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags die Schriftform. Hierfür sollen allerdings die Übermittlung von Texten und Daten per E-Mail oder Fax ebenfalls genügen, sofern diese nicht explizit ausgeschlossen wurden.

X. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die Einschränkungen oder die Einstellung unseres Betriebes zur Folge haben, berechtigen uns, die Erfüllung der von uns eingegangenen Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche gegen uns auf Schadenersatz dürfen daraus nicht abgeleitet werden und sind somit ausgeschlossen.

XI. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XII. Erfüllungsort

Als Erfüllungsort ist der Ort bezeichnet, an dem die Leistung zu erbringen oder die Ware zu liefern ist.

XIII. Datenschutz

Sollten im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder schon bei einer Vertragsanbahnung unsererseits personenbezogene Daten verarbeitet werden, so verarbeiten wir diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere werden bei der Verwendung die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetzes strengstens eingehalten.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen, diese bleiben davon vielmehr unberührt.